Artikel 5 VO (EG) 2006/1794

Kostenrelevante Dienste, Einrichtungen und Tätigkeiten

(1) Die Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4 geben die Kosten an, die bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in Bezug auf die Einrichtungen und Dienste anfallen, die gemäß dem regionalen ICAO-Flugsicherungsplan, Europäische Region, in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Gebührenzonen bereitgestellt und betrieben werden.

Diese Kosten umfassen Ausgaben für Verwaltung, Ausbildung, Studien, Tests und Versuche sowie für Forschung und Entwicklung im Bereich dieser Dienste.

(2) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 folgende Kosten als festgestellte Kosten angeben, wenn sie bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstanden sind:

a)
den nationalen Behörden entstandene Kosten,
b)
qualifizierten Stellen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entstandene Kosten,
c)
Kosten aus internationalen Übereinkünften.

(3) Gemäß Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und unbeschadet anderer Finanzierungsquellen sowie im Einklang mit dem Recht der Union kann ein Teil der Einnahmen aus den Gebühren dazu verwendet werden, gemeinsame Vorhaben bezüglich netzbezogener Funktionen zu finanzieren, die im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in Europa von besonderem Interesse sind. In einem solchen Fall gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass eine umfassende und transparente Rechnungslegung eingerichtet ist, so dass die Luftraumnutzer nicht doppelt mit Gebühren belastet werden. Diese festgestellten Kosten, die das gemeinsame Vorhaben finanzieren, sind gemäß Anhang II eindeutig anzugeben.

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