Artikel 6 VO (EG) 2006/1794

Berechnung der Kosten

(1) Die festgestellten Kosten und die Istkosten umfassen die Kosten kostenrelevanter Dienste, Einrichtungen und Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und werden im Einklang mit den Rechnungslegungsanforderungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ermittelt.

Die aus der Einführung der internationalen Rechnungslegungsstandards resultierenden einmaligen Effekte können über einen Zeitraum bis zu 15 Jahren verteilt werden.

Unbeschadet der Artikel 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 werden die festgestellten Kosten vor Beginn eines jeden Bezugszeitraums als Teil der Leistungspläne nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums sowohl real als auch nominal festgelegt. Die Gebührensätze werden auf der Grundlage der nominal angegebenen Kosten berechnet. Für jedes Jahr des Bezugszeitraums wird die Differenz zwischen den vor dem Bezugszeitraum nominal angegebenen festgestellten Kosten und den festgestellten Kosten, die auf der Grundlage der tatsächlichen von der Kommission (EUROSTAT) für das Jahr ermittelten Inflation angepasst wurden, spätestens im Jahr n+2 vorgetragen.

Die festgestellten Kosten und die Istkosten werden in der Landeswährung angegeben. Wird bezüglich eines funktionalen Luftraumblocks eine gemeinsame Gebührenzone mit einem einheitlichen Gebührensatz eingerichtet, gewährleisten die betreffenden Mitgliedstaaten die Umrechnung der nationalen Kosten in Euro oder in die Landeswährung eines der betreffenden Mitgliedstaaten um eine transparente Berechnung des Gebührensatzes in Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen. Diese Mitgliedstaaten setzen die Kommission und Eurocontrol hiervon in Kenntnis.

(2) Die Kosten nach Absatz 1 werden aufgeschlüsselt nach Personalkosten, andere Betriebskosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten und außerordentliche Posten, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und Zölle sowie aller anderen damit zusammenhängenden Kosten.

Die Personalkosten umfassen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung, den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie Kosten der Altersversorgung und sonstige Vergütungen. Der Berechnung der Kosten der Altersversorgung können vorsichtige Annahmen gemäß dem Rahmen der Versorgungsregelung oder gemäß anwendbarem einzelstaatlichen Recht zugrunde gelegt werden. Diese Annahmen sind im nationalen Leistungsplan im Einzelnen anzugeben.

Andere Betriebskosten umfassen Kosten, die durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen entstanden sind, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen wie Kommunikation, für externes Personal z. B. Berater, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Mietkosten, Ausgaben für Ausrüstungen und Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungs- und Reisekosten. Erwirbt ein Dienstleister für Flugverkehrsdienste andere Flugsicherungsdienste, so führt der Dienstleister die tatsächlichen Ausgaben für diese Dienste unter seinen anderen Betriebskosten auf.

Die Abschreibungskosten beziehen sich auf das gesamte Anlagevermögen, das für Flugsicherungsdienste eingesetzt wird. Das Anlagevermögen wird entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anlagevermögens linear abgeschrieben. Die Abschreibung kann auf der Grundlage der Anschaffungs- oder der Wiederbeschaffungskosten berechnet werden. Die Abschreibungsmethode muss während der Abschreibungsdauer beibehalten werden und mit der angewendeten Methode zur Berechnung der Kapitalkosten vereinbar sein. Werden Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt, sind auch die entsprechenden Anschaffungskosten anzugeben, um einen Vergleich und eine Bewertung zu ermöglichen.

Die Kapitalkosten entsprechen dem Produkt aus:

a)
der Summe des von der nationalen Aufsichtsbehörde ermittelten durchschnittlichen Nettobuchwerts des von der Flugsicherungsorganisation eingesetzten Anlagevermögens und etwaigen Berichtigungen auf das Gesamtvermögen, das bereits in Betrieb ist oder das sich im Bau befindet, und des durchschnittlichen Nettoumlaufvermögens, ausschließlich zinstragender Konten, das für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erforderlich ist, und
b)
dem gewichteten Durchschnitt aus dem Zinssatz für Verbindlichkeiten und der Eigenkapitalverzinsung. Für Flugsicherungsorganisationen ohne Eigenkapital wird der gewichtete Durchschnitt auf der Grundlage einer Rendite berechnet, die auf die Differenz zwischen dem Gesamtvermögen nach Buchstabe a und den Verbindlichkeiten angewendet wird.

Außerordentliche Posten sind einmalige Kosten, die im Laufe desselben Jahres bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten angefallen sind.

Alle Anpassungen, die über die internationalen Rechnungslegungsstandards hinausgehen, sind im nationalen Leistungsplan zur Überprüfung durch die Kommission und in den gemäß Anhang II vorzulegenden zusätzlichen Informationen anzugeben.

Außerordentliche Posten sind einmalige Kosten, die im Laufe des Jahres bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten angefallen sind.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 5 hängt die Gewichtung von dem anteilmäßigen Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenfinanzierung ab. Der Zinssatz für Verbindlichkeiten entspricht dem durchschnittlichen Zinssatz für Verbindlichkeiten der Flugsicherungsorganisation. Bei der Eigenkapitalrendite ist das tatsächliche finanzielle Risiko der Flugsicherungsorganisation zugrunde zu legen.

Fließen Vermögensgegenstände in die Berechnung der Kapitalkosten ein, obwohl sie nicht der Flugsicherungsorganisation gehören, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kosten dieser Vermögensgegenstände nicht zweimal in Ansatz gebracht werden.

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