Artikel 7 VO (EG) 2006/1794

Kostenzuweisung

(1) Die Kosten für Dienste, Einrichtungen und Tätigkeiten im Sinne von Artikel 5 werden den Gebührenzonen, in denen sie tatsächlich entstanden sind, in nachvollziehbarer Weise zugewiesen.

Sind Kosten in verschiedenen Gebührenzonen angefallen, werden sie anteilmäßig in einem transparenten Verfahren gemäß Artikel 8 zugewiesen.

(2) Die Kosten für An- und Abflugdienste beziehen sich auf folgende Dienste:

a)
Flugplatzkontrolldienste, Fluginformationsdienste für den Flugplatzverkehr einschließlich Flugverkehrsberatungs- und Flugalarmdienste;
b)
Flugverkehrsdienste für den An- und Abflug eines Luftfahrzeugs innerhalb einer bestimmten Entfernung zu einem Flughafen auf der Basis der operationellen Erfordernisse;
c)
eine angemessene Zuweisung aller anderen Bestandteile der Flugsicherungsdienste unter Berücksichtigung einer verhältnismäßigen Aufteilung zwischen Strecken- bzw. An- und Abflugdiensten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten vor dem Beginn jedes Bezugszeitraums für jeden Flughafen die Kriterien fest, die zur Aufteilung der Kosten auf An- und Abflugdienste einerseits und Streckendienste andererseits verwendet werden, und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

(3) Die Kosten für Streckendienste beziehen sich auf die Kosten in Absatz 1 mit Ausnahme der Kosten in Absatz 2.

(4) Sofern für VFR-Flüge gemäß Artikel 9 eine Freistellung gewährt wird, weist die Flugsicherungsorganisation die Kosten der für solche Flüge erbrachten Flugsicherungsdienste getrennt von den Kosten für Flugsicherungsdienste aus, die für IFR-Flüge erbracht wurden. Diese Kosten können im Wege einer Grenzkostenrechnung ermittelt werden, bei der die Vorteile für IFR-Flüge berücksichtigt werden, die aus den für VFR-Flüge erbrachten Diensten resultieren.

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