Artikel 8 VO (EG) 2006/1794

Transparenz der Kosten und der Gebührenerhebung

(1) Spätestens sechs Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums bieten die Mitgliedstaaten den Vertretern der Luftraumnutzer eine Konsultation zu den festgestellten Kosten, geplanten Investitionen, Prognosen zu den Dienstleistungseinheiten, der Gebührenpolitik und den sich daraus ergebenden Gebührensätzen an; sie werden dabei von den Flugsicherungsorganisationen unterstützt. Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission und gegebenenfalls Eurocontrol in einer transparenten Weise Einblick in ihre nach Maßgabe von Artikel 5 festgestellten nationalen Kosten oder Kosten funktionaler Luftraumblöcke sowie in ihre Gebühreneinheiten.

Während des Bezugszeitraums bieten die Mitgliedstaaten jährlich den Vertretern der Luftraumnutzer eine Konsultation an, um sie hinsichtlich etwaiger Abweichungen von der Prognose zu konsultieren, insbesondere bezüglich

a)
des tatsächlichen Verkehrs und der tatsächlichen Kosten im Vergleich zum prognostizierten Verkehr und den festgestellten Kosten,
b)
der Umsetzung des Verfahrens zur Risikoteilung nach Artikel 11a,
c)
der Anreizregelungen nach Artikel 12.

Die Konsultation kann regional durchgeführt werden. Den Vertretern der Luftraumnutzer ist das Recht vorbehalten, weitere Konsultationen zu beantragen. Es erfolgt ebenfalls eine systematische Konsultation der Nutzer nach Auslösung des Vorwarnmechanismus im Hinblick auf eine Änderung des Gebührensatzes.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen basieren auf den Berichtstabellen und detaillierten Bestimmungen der Anhänge II und VI oder im Fall, dass ein Mitgliedstaat auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke beschlossen hat, gemäß Artikel 1 Absatz 6, keine festgestellten Kosten oder Anflug- oder Abfluggebühren zu berechnen oder keine Gebührensätze für An- und Abflug festzulegen, auf den Berichtstabellen und detaillierten Bestimmungen des Anhangs III. Die entsprechenden Unterlagen werden den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission, Eurocontrol und den nationalen Aufsichtsbehörden drei Wochen vor der Konsultation zur Verfügung gestellt. Für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte jährliche Konsultation werden die relevanten Informationen den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission, Eurocontrol und den nationalen Aufsichtsbehörden jährlich spätestens am 1. November zur Verfügung gestellt.

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