Artikel 9 VO (EG) 2006/1794

Freistellung von Flugsicherungsgebühren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen folgende Flüge von den Streckengebühren frei:

a)
Flüge von Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Starthöchstgewicht von weniger als zwei Tonnen;
b)
gemischte VFR/IFR-Flüge in Gebührenzonen, in denen sie ausschließlich als VFR-Flug durchgeführt werden und in denen für VFR-Flüge keine Gebühren erhoben werden;
c)
Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen herrschenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden; die Freistellung ist in jedem Fall durch Angabe des entsprechenden Status oder eines entsprechenden Vermerks im Flugplan zu belegen;
d)
von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst zugelassene Such- und Rettungsflüge.

(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Flüge von den Streckengebühren freistellen:

a)
Flüge von Militärflugzeugen eines beliebigen Staates;
b)
Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist. Diese Flüge dürfen nur im Luftraum des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
c)
Flüge, die ausschließlich zur Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen, mit Ausnahme der Flüge des betreffenden Luftfahrzeugs zu einem bestimmten Einsatzort;
d)
Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt;
e)
VFR-Flüge;
f)
von der zuständigen Stelle genehmigte Flüge für humanitäre Zwecke;
g)
Flüge des Zolls und der Polizei.

(3) Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Flüge von den An- und Abfluggebühren freistellen.

(4) Die Kosten für gebührenfreie Flüge fließen nicht in die Berechnung der Gebührensätze ein.

Die Kosten für gebührenfreie Flüge setzen sich zusammen aus:

a)
den Kosten für gebührenfreie VFR-Flüge gemäß Artikel 7 Absatz 4 und
b)
aus den Kosten für gebührenfreie IFR-Flüge, die als Produkt aus den für IFR-Flüge anfallenden Kosten und dem Verhältnis zwischen der Anzahl der gebührenfreien Dienstleistungseinheiten und der Gesamtzahl aller Dienstleistungseinheiten berechnet werden; die für IFR-Flüge anfallenden Kosten entsprechen den Gesamtkosten abzüglich der Kosten für VFR-Flüge.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Flugsicherungsorganisationen die von ihnen für gebührenfreie Flüge erbrachten Dienstleistungen vergütet werden.

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