Artikel 9 VO (EG) 2006/1794
Freistellung von Flugsicherungsgebühren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen folgende Flüge von den Streckengebühren frei:
- a)
- Flüge von Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Starthöchstgewicht von weniger als zwei Tonnen;
- b)
- gemischte VFR/IFR-Flüge in Gebührenzonen, in denen sie ausschließlich als VFR-Flug durchgeführt werden und in denen für VFR-Flüge keine Gebühren erhoben werden;
- c)
- Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen herrschenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden; die Freistellung ist in jedem Fall durch Angabe des entsprechenden Status oder eines entsprechenden Vermerks im Flugplan zu belegen;
- d)
- von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst zugelassene Such- und Rettungsflüge.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Flüge von den Streckengebühren freistellen:
- a)
- Flüge von Militärflugzeugen eines beliebigen Staates;
- b)
- Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist. Diese Flüge dürfen nur im Luftraum des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
- c)
- Flüge, die ausschließlich zur Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen, mit Ausnahme der Flüge des betreffenden Luftfahrzeugs zu einem bestimmten Einsatzort;
- d)
- Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt;
- e)
- VFR-Flüge;
- f)
- von der zuständigen Stelle genehmigte Flüge für humanitäre Zwecke;
- g)
- Flüge des Zolls und der Polizei.
(3) Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Flüge von den An- und Abfluggebühren freistellen.
(4) Die Kosten für gebührenfreie Flüge fließen nicht in die Berechnung der Gebührensätze ein.
Die Kosten für gebührenfreie Flüge setzen sich zusammen aus:
- a)
- den Kosten für gebührenfreie VFR-Flüge gemäß Artikel 7 Absatz 4 und
- b)
- aus den Kosten für gebührenfreie IFR-Flüge, die als Produkt aus den für IFR-Flüge anfallenden Kosten und dem Verhältnis zwischen der Anzahl der gebührenfreien Dienstleistungseinheiten und der Gesamtzahl aller Dienstleistungseinheiten berechnet werden; die für IFR-Flüge anfallenden Kosten entsprechen den Gesamtkosten abzüglich der Kosten für VFR-Flüge.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Flugsicherungsorganisationen die von ihnen für gebührenfreie Flüge erbrachten Dienstleistungen vergütet werden.
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