ANHANG IV VO (EG) 2006/1794

Berechnung der Streckendienstleistungen und Gebührensätze

1.
Berechnung der Streckendienstleistungseinheiten

1.1
Eine Streckendienstleistungseinheit entspricht dem Produkt aus dem Faktor „Flugstrecke” und dem Faktor „Gewicht” des betreffenden Luftfahrzeugs.
1.2
Der Faktor „Flugstrecke” entspricht dem Hundertstel der in der Großkreisentfernung zwischen dem Einflugpunkt in die Gebührenzone und dem Ausflugpunkt aus dieser Gebührenzone zurückgelegten Kilometer, wie sie sich aus dem zuletzt bekannten Flugplan ergeben, der von dem betreffenden Luftfahrzeug für Zwecke der Verkehrsflusssteuerung eingereicht wurde.
1.3
Sind Einflug- und Ausflugpunkt eines Fluges in einer Gebührenzone identisch, entspricht der Faktor „Flugstrecke” der Großkreisentfernung zwischen diesen Punkten und dem entferntesten Punkt des Flugplans multipliziert mit zwei.
1.4
Für jeden Start und jede Landung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats werden von der zugrunde gelegten Strecke pauschal 20 Kilometer abgezogen.
1.5
Der Faktor „Gewicht” entspricht der auf zwei Dezimalstellen berechneten Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem anderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt. Ist dieses Gewicht unbekannt, so wird der Faktor „Gewicht” unter Zugrundelegung des Gewichts der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugmuster bekannt ist. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte eingetragen, wird das höchste Gewicht herangezogen. Betreibt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Musters handelt, so wird der Faktor „Gewicht” für jedes Luftfahrzeug dieses Musters auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Musters bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugmuster und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich.

2.
Berechnung der Streckengebührensätze

2.1
Der Streckengebührensatz wird vor Beginn eines jeden Jahres des Bezugszeitraums berechnet.
2.2
Er wird errechnet, indem die Summe folgender Elemente durch die prognostizierte Zahl der gesamten Streckendienstleistungseinheiten für das betreffende Jahr geteilt wird:

i)
festgestellte Kosten des betreffenden Jahres,
ii)
Berücksichtigung der Differenz zwischen prognostizierter und tatsächlicher Inflation gemäß Artikel 6 Absatz 1,
iii)
Überträge, die sich aus der Teilung des Verkehrsrisikos nach Artikel 11a Absätze 2 bis 7 ergeben,
iv)
Überträge aus dem vorhergehenden Bezugszeitraum, die sich aus der Teilung des Kostenrisikos nach Artikel 11a Absatz 8 ergeben,
v)
Boni und Mali, die sich aus den finanziellen Anreizen nach Artikel 12 Absatz 2 ergeben,
vi)
für die ersten beiden Bezugszeiträume die von den Mitgliedstaaten bis einschließlich 2011 getragenen Über- und Unterdeckungen,
vii)
Abzug der Kosten für VFR-Flüge gemäß Artikel 7 Absatz 4.

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