ANHANG V VO (EG) 2006/1794

Berechnung der An- und Abflugdienstleistungen und Gebührensätze

1.
Berechnung der An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten

1.1
Die An- und Abflugdienstleistungseinheit entspricht dem Faktor „Gewicht” des betreffenden Luftfahrzeugs.
1.2
Der Faktor „Gewicht” entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs gemäß Anhang IV Nummer 1.5 angibt, potenziert mit 0,7. Während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Berechnung des ersten An- und Abfluggebührensatzes auf der Grundlage dieser Verordnung liegt dieser Exponent jedoch zwischen 0,5 und 0,9.

2.
Berechnung der An- und Abfluggebührensätze

2.1
Der An- und Abfluggebührensatz wird vor Beginn eines jeden Jahres des Bezugszeitraums berechnet.
2.2
Er wird errechnet, indem die Summe folgender Elemente durch die prognostizierte Zahl der gesamten An- und Abflugdienstleistungseinheiten für das betreffende Jahr geteilt wird:

i)
festgestellte Kosten des betreffenden Jahres,
ii)
Berücksichtigung der Differenz zwischen prognostizierter und tatsächlicher Inflation gemäß Artikel 6 Absatz 1,
iii)
Überträge, die sich aus der Teilung des Verkehrsrisikos nach Artikel 11a Absätze 2 bis 7 ergeben,
iv)
Überträge aus dem vorhergehenden Bezugszeitraum, die sich aus der Teilung des Kostenrisikos nach Artikel 11a Absatz 8 ergeben,
v)
Boni und Mali, die sich aus den finanziellen Anreizen nach Artikel 12 Absatz 2 ergeben,
vi)
für die ersten beiden Bezugszeiträume die von den Mitgliedstaaten bis zum Jahr vor Anwendung dieser Verordnung auf An- und Abfluggebühren getragenen Über- und Unterdeckungen,
vii)
Abzug der Kosten für VFR-Flüge gemäß Artikel 7 Absatz 4.

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