ANHANG VI VO (EG) 2006/1794
Gebührenregelung
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1.
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BERICHTSTABELLE
Die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen füllen die nachstehende Berichtstabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone und für jeden Bezugszeitraum aus. Die Mitgliedstaaten erstellen darüber hinaus eine konsolidierte Tabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone. Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, füllen sie die Tabelle gemeinsam im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 4 getroffenen Vereinbarungen aus.- 2.
- WEITERE ANGABEN
Darüber hinaus legen die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens folgende Angaben vor:- —
Beschreibung der verschiedenen Gebührenzonen und Begründung ihrer Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf An- und Abfluggebührenzonen und potenzielle Quersubventionierung zwischen Flughäfen;
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Beschreibung und Erläuterung der Berechnung der geschätzten gebührenpflichtigen Dienstleistungseinheiten;
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Beschreibung der Freistellungspolitik und der Finanzierung der diesbezüglichen Kosten;
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Beschreibung der Überträge von Über- oder Unterdeckungen, die die Mitgliedstaaten tragen, bis zum Jahr 2011 für Streckengebühren und bis zum Jahr vor Anwendung dieser Verordnung auf An- und Abfluggebühren für letztere;
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Beschreibung der Unterdeckungen, die gemäß Artikel 11a Absatz 4 Unterabsatz 2 übertragen werden;
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Beschreibung der nach Faktoren aufgeschlüsselten Beträge, die aus dem vorhergehenden Bezugszeitraum gemäß Artikel 11a Absatz 8 Buchstabe c übertragen werden;
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Beschreibung der anderen Einnahmen, sofern vorhanden;
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Beschreibung der Formel zur Berechnung der An- und Abfluggebühren;
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Beschreibung und Erläuterung der Anreizmaßnahmen für die Nutzer von Flugsicherungsdiensten.
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