Artikel 20 VO (EG) 2006/1850
Sonderbestimmungen
(1) Im Fall gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a übermittelt die Brauerei der zuständigen Zertifizierungsbehörde für jede Ernte jeweils bis 15. November eine Erklärung über die Sorten, die geernteten Mengen, die Anbauorte und die Anbauflächen mit der InVeKoS-Flächenkennnummer, der Grundbuchkennnummer oder einer gleichwertigen amtlichen Angabe.
Darüber hinaus findet Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe f entsprechend Anwendung, es sei denn, der Hopfen wird in der Brauerei selbst verarbeitet oder in unverarbeitetem Zustand verwendet.
(2) Im Fall gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b stellt die zuständige Zertifizierungsbehörde bei Eingang des Hopfens am Verarbeitungsort auf Antrag der Brauerei ein Dokument aus, in das entsprechend dem Fortgang der Verarbeitung mindestens folgende Angaben eingetragen werden:
- a)
- Kenndaten des Vertrags,
- b)
- belieferte Brauerei,
- c)
- Verarbeitungsbetrieb,
- d)
- Bezeichnung des verarbeiteten Erzeugnisses,
- e)
- Bezugsnummer der Bescheinigung oder der Gleichwertigkeitsbescheinigung für den ursprünglichen Hopfen,
- f)
- Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses.
Das Dokument gemäß Unterabsatz 1 erhält eine Bezugsnummer, die auch auf der Verpackung anzugeben ist.
Handelt es sich um Hopfenmischungen, so müssen das Begleitdokument und die Verpackung zusätzlich folgenden Vermerk tragen:
„Hopfenmischung für die Eigenverwendung. Darf nicht in Verkehr gebracht werden” .
(3) Im Fall gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c darf das Gewicht des Packstücks folgende Werte nicht überschreiten:
- a)
- 1 kg bei Hopfenzapfen oder Hopfenpulver,
- b)
- 300 g bei Hopfenextrakt, Hopfenpulver oder neuen isomerisierten Hopfenerzeugnissen.
Die Bezeichnung des Erzeugnisses sowie das Gewicht müssen auf der Verpackung angegeben sein.
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