Artikel 20 VO (EG) 2006/1850

Sonderbestimmungen

(1) Im Fall gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a übermittelt die Brauerei der zuständigen Zertifizierungsbehörde für jede Ernte jeweils bis 15. November eine Erklärung über die Sorten, die geernteten Mengen, die Anbauorte und die Anbauflächen mit der InVeKoS-Flächenkennnummer, der Grundbuchkennnummer oder einer gleichwertigen amtlichen Angabe.

Darüber hinaus findet Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe f entsprechend Anwendung, es sei denn, der Hopfen wird in der Brauerei selbst verarbeitet oder in unverarbeitetem Zustand verwendet.

(2) Im Fall gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b stellt die zuständige Zertifizierungsbehörde bei Eingang des Hopfens am Verarbeitungsort auf Antrag der Brauerei ein Dokument aus, in das entsprechend dem Fortgang der Verarbeitung mindestens folgende Angaben eingetragen werden:

a)
Kenndaten des Vertrags,
b)
belieferte Brauerei,
c)
Verarbeitungsbetrieb,
d)
Bezeichnung des verarbeiteten Erzeugnisses,
e)
Bezugsnummer der Bescheinigung oder der Gleichwertigkeitsbescheinigung für den ursprünglichen Hopfen,
f)
Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses.

Das Dokument gemäß Unterabsatz 1 erhält eine Bezugsnummer, die auch auf der Verpackung anzugeben ist.

Handelt es sich um Hopfenmischungen, so müssen das Begleitdokument und die Verpackung zusätzlich folgenden Vermerk tragen:

„Hopfenmischung für die Eigenverwendung. Darf nicht in Verkehr gebracht werden” .

(3) Im Fall gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c darf das Gewicht des Packstücks folgende Werte nicht überschreiten:

a)
1 kg bei Hopfenzapfen oder Hopfenpulver,
b)
300 g bei Hopfenextrakt, Hopfenpulver oder neuen isomerisierten Hopfenerzeugnissen.

Die Bezeichnung des Erzeugnisses sowie das Gewicht müssen auf der Verpackung angegeben sein.

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