Artikel 21 VO (EG) 2006/1850

Zuständige Zertifizierungsbehörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Zertifizierungsbehörde und sorgen dafür, dass die erforderlichen Kontrollen und Verfahren geschaffen werden, um eine Mindestqualität und die Rückverfolgbarkeit des Hopfens und der Hopfenerzeugnisse zu gewährleisten.

(2) Die zuständigen Zertifizierungsbehörden oder ihre Vertreter nehmen die Zertifizierung vor. Sie müssen über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

(3) Die zuständige Zertifizierungsbehörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Die Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen wird vom Mitgliedstaat anhand einer Risikoanalyse festgelegt, wobei mindestens einmal im Monat eine Kontrolle vorzunehmen ist. Die Wirksamkeit der in den Vorjahren für die Risikoanalyse verwendeten Parameter wird jährlich überprüft.

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