Artikel 22 VO (EG) 2006/1850

Zulassung der Zertifizierungsstellen

(1) Die zuständige Zertifizierungsbehörde erteilt die Zulassung den Zertifizierungsstellen, die Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, und vergewissert sich, dass diese angemessen ausgestattet sind, um die erforderlichen Arbeiten für die Probenahme, Analyse, statistischen Aufgaben und die Registrierung ausüben zu können.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse — jedoch mindestens zweimal pro Kalenderjahr — führt die zuständige Zertifizierungsbehörde in den Zertifizierungsstellen Stichproben durch, um die Einhaltung der Bestimmungen von Unterabsatz 1 zu überprüfen. Die Wirksamkeit der in den Vorjahren für die Risikoanalyse verwendeten Parameter wird jährlich überprüft.

(2) Wurden zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen unzulässige Bestandteile verwendet oder stimmen die verwendeten Bestandteile mit den Zertifizierungsangaben gemäß Artikel 16 nicht überein und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der betreffenden Zertifizierungsstelle, so entzieht die zuständige Zertifizierungsbehörde dieser Zertifizierungsstelle die Zulassung.

Eine Wiederzulassung ist frühestens zwölf Monate nach dem Datum des Zulassungsentzugs möglich. Auf Antrag der Zertifizierungsstelle, der die Zulassung entzogen wurde, wird die Wiederzulassung spätestens zwei Jahre oder, in schweren Fällen, drei Jahre nach dem Datum des Zulassungsentzugs erteilt.

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