Präambel VO (EG) 2006/1850
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82(1), insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 unterliegen die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten, in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse einem Bescheinigungsverfahren.
- (2)
- Die Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen sind sowohl in der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen(2) als auch in der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen(3) festgelegt. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen die Verordnungen (EWG) Nr. 1784/77 und (EWG) Nr. 890/78 aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen.
- (3)
- Um eine weitgehend einheitliche Anwendung des Verfahrens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Erzeugnisse festzulegen, die der Zertifizierung unterliegen, sowie die im Zusammenhang mit der Zertifizierung durchzuführenden Arbeiten und die Angaben zu bestimmen, welche die verschiedenen Begleitdokumente dieser Erzeugnisse enthalten müssen.
- (4)
- Einige Erzeugnisse sind wegen ihres besonderen Charakters oder ihrer Verwendung von der Zertifizierung auszuschließen.
- (5)
- Zum Zweck der Kontrolle ist es bei Hopfenzapfen angezeigt, dass den zur Zertifizierung vorgeführten Hopfenzapfen eine vom Erzeuger unterzeichnete Erklärung beiliegt. Diese Erklärung muss Angaben enthalten, die es ermöglichen, den Weg des Hopfens vom Zeitpunkt seiner Vorführung zur Zertifizierung bis zur Ausstellung der Bescheinigung nachzuvollziehen.
- (6)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 werden Bescheinigungen nur für Erzeugnisse erteilt, welche Mindestqualitätsmerkmale aufweisen. Es sollte daher sichergestellt werden, dass diese Mindestanforderungen für die Vermarktung bei Hopfenzapfen von der ersten Vermarktungsstufe an eingehalten werden.
- (7)
- Zur Bestimmung der Qualitätsmerkmale, die Hopfen aufweisen muss, ist es zweckmäßig, den Feuchtigkeitsgehalt und den Anteil an Fremdbesatz zu berücksichtigen. Angesichts der guten Qualität, für die der Gemeinschaftshopfen bekannt ist, ist es zweckmäßig, sich hier an den derzeitigen Handelsgepflogenheiten auszurichten.
- (8)
- Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt sein, nach welcher Methode sie den Feuchtigkeitsgehalt von Hopfen feststellen wollen, vorausgesetzt, dass die Methoden zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Im Streitfall sollte auf eine gemeinschaftliche Methode zurückgegriffen werden.
- (9)
- Mischungen erfordern eine strenge Regelung. Es empfiehlt sich deshalb, Mischungen von Hopfenzapfen nur dann zu gestatten, wenn es sich um zertifizierte Erzeugnisse derselben Sorte, derselben Ernte und desselben Anbaugebiets handelt. Außerdem ist vorzuschreiben, dass Mischungen unter Aufsicht hergestellt und demselben Bescheinigungsverfahren unterworfen werden wie die für die Mischungen verwendeten Erzeugnisse.
- (10)
- Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Verbraucher ist die Möglichkeit vorzusehen, unter bestimmten Voraussetzungen für die Herstellung von Hopfenpulver und Hopfenextrakt zertifizierten Hopfen zu mischen, der nicht von derselben Sorte und demselben Anbaugebiet stammt.
- (11)
- Die Zertifizierung von Hopfen, der aus in nicht aufbereitetem Zustand zertifiziertem Hopfen hergestellt wird, sollte nur dann möglich sein, wenn die Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang erfolgt.
- (12)
- Um die Einhaltung des Bescheinigungsverfahrens bei Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, ist eine entsprechende Aufsicht vorzusehen.
- (13)
- Wird ein Hopfenerzeugnis unter amtlicher Aufsicht ohne Verarbeitung umgepackt, so sollte das nachfolgende Bescheinigungsverfahren vereinfacht werden.
- (14)
- Um die Nämlichkeit der zertifizierten Erzeugnisse zu gewährleisten, sind Regeln aufzustellen, nach denen die Verpackungen die für die amtliche Aufsicht sowie zur Unterrichtung der Käufer erforderlichen Angaben aufweisen müssen.
- (15)
- Um die genaue Aufklärung der Verarbeiter über den Ursprung und die Eigenschaften des vermarkteten Erzeugnisses sicherzustellen, müssen gemeinsame Regeln für die Kennzeichnung der Verpackungen und die Zusammensetzung der Bezugsnummern der Bescheinigungen festgelegt werden.
- (16)
- Um den in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft üblichen Handelsgepflogenheiten Rechnung zu tragen, muss der mit oder ohne Samen vermarktete Hopfen gekennzeichnet und auf der Bescheinigung ein entsprechender Hinweis vermerkt werden.
- (17)
- Noch im Entwicklungsstadium befindlicher Versuchshopfen sollte durch eine Namens- oder Zahlenangabe identifiziert werden.
- (18)
- Für die vom Zertifizierungsverfahren ausgenommenen Erzeugnisse sollten besondere Anforderungen gelten, um sicherzustellen, dass diese Erzeugnisse einerseits nicht den normalen Handelskreislauf der zertifizierten Erzeugnisse stören können und andererseits ihrer Bestimmung entsprechen bzw. ausschließlich von ihren Empfängern verarbeitet werden.
- (19)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Zertifizierung der den Anforderungen dieser Verordnung genügenden Erzeugnisse durch eigens dafür bestimmte ermächtigte Stellen vornehmen. Die Liste dieser Stellen sollte der Kommission übermittelt werden.
- (20)
- Die Mitgliedstaaten sollten die als Hopfenanbaugebiete zu betrachtenden Zonen oder Gebiete abgrenzen und deren Liste der Kommission übermitteln.
- (21)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1. Berichtigung in ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 29.
- (2)
ABl. L 200 vom 8.8.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- (3)
ABl. L 117 vom 29.4.1978, S. 43. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2125/2004 (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 8).
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