Artikel 1 VO (EG) 2006/1850
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen.
(2) Diese Verordnung gilt für
- a)
- in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannte Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft geerntet wurden;
- b)
- Erzeugnisse, die aus in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen hergestellt wurden, welche in der Gemeinschaft geerntet oder gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt wurden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;
- b)
- Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei selbst verwendet werden;
- c)
- Hopfen und Hopfenerzeugnisse in kleinen Packstücken, die zum Verkauf an Privatpersonen zu deren persönlichem Verbrauch bestimmt sind;
- d)
- aus isomerisierten Hopfenerzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.
Artikel 20 gilt jedoch für die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe a dürfen nur zertifizierter Hopfen, daraus hergestellte zertifizierte Hopfenerzeugnisse und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 aus Drittländern eingeführter Hopfen zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet werden.
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