Artikel 1 VO (EG) 2006/1850

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen.

(2) Diese Verordnung gilt für

a)
in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannte Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft geerntet wurden;
b)
Erzeugnisse, die aus in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen hergestellt wurden, welche in der Gemeinschaft geerntet oder gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt wurden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;
b)
Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei selbst verwendet werden;
c)
Hopfen und Hopfenerzeugnisse in kleinen Packstücken, die zum Verkauf an Privatpersonen zu deren persönlichem Verbrauch bestimmt sind;
d)
aus isomerisierten Hopfenerzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.

Artikel 20 gilt jedoch für die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe a dürfen nur zertifizierter Hopfen, daraus hergestellte zertifizierte Hopfenerzeugnisse und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 aus Drittländern eingeführter Hopfen zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet werden.

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