Artikel 2 VO (EG) 2006/1850
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „nicht aufbereiteter Hopfen” : Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und dem ersten Verpacken unterzogen wurde;
- b)
- „aufbereiteter Hopfen” : Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;
- c)
- „Hopfen mit Samen” : Hopfen, der einen Samenanteil von mehr als 2 Gewichtshundertteilen enthält;
- d)
- „Hopfen ohne Samen” : Hopfen, der einen Samenanteil von höchstens 2 Gewichtshundertteilen enthält;
- e)
- „Versiegeln der Verpackungen” : dergestaltiges Verschließen der Verpackung unter amtlicher Aufsicht, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird;
- f)
- „geschlossener Bearbeitungsvorgang” : ein Hopfenaufbereitungs- oder Hopfenverarbeitungsprozess unter amtlicher Aufsicht, bei dem gewährleistet ist, dass während des Vorgangs Hopfen oder Hopfenerzeugnisse weder hinzugefügt noch entnommen werden können. Der geschlossene Bearbeitungsvorgang beginnt mit dem Öffnen des versiegelten Packstücks, der den aufzubereitenden oder zu verarbeitenden Hopfen oder das entsprechende Hopfenerzeugnis enthält, und endet mit dem Versiegeln der Verpackung, die den verarbeiteten Hopfen oder das verarbeitete Hopfenerzeugnis enthält;
- g)
- „Partie” : eine Anzahl Packstücke, die Hopfen oder Hopfenerzeugnisse mit denselben Merkmalen enthalten und zur selben Zeit vom selben Einzelerzeuger bzw. einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger oder vom selben Verarbeiter zur Zertifizierung vorgeführt werden;
- h)
- „Hopfenanbaugebiete” : Anbauzonen oder -gebiete, die in der von den betreffenden Mitgliedstaaten erstellten Liste aufgeführt sind;
- i)
- „konzentriertes Hopfenpulver” : das mit Hilfe von Lösungsmitteln aus gemahlenem Hopfen gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält;
- j)
- „zuständige Zertifizierungsbehörde” : die vom betreffenden Mitgliedstaat zur Zertifizierung sowie zur Zulassung und Kontrolle der Zertifizierungsstellen ermächtigte Einrichtung oder Dienststelle;
- k)
- „Kennzeichnung” : Etikettierung und Identifizierung;
- l)
- „Zertifizierungsstelle” : Ort, an dem die Zertifizierung vorgenommen wird;
- m)
- „Vertreter einer zuständigen Zertifizierungsbehörde” : von der zuständigen Zertifizierungsbehörde oder einem Dritten angestellte Person, die von der zuständigen Zertifizierungsbehörde zur Ausübung von Zertifizierungsaufgaben zugelassen ist;
- n)
- „amtliche Aufsicht” : Überwachung der Zertifizierungstätigkeiten durch die zuständige Zertifizierungsbehörde oder ihre Vertreter;
- o)
- „isomerisiertes Hopfenerzeugnis” : Hopfenerzeugnis, bei dem die Alphasäure fast vollständig isomerisiert ist.
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