Artikel 3 VO (EG) 2006/1850

Zur Zertifizierung vorgeführter Hopfen

(1) Jeder zur Zertifizierung vorgeführten Partie Hopfen muss eine schriftliche unterzeichnete Erklärung des Erzeugers mit folgenden Angaben beigefügt sein:

a)
Name und Anschrift des Erzeugers,
b)
Erntejahr,
c)
Sorte,
d)
Anbauort,
e)
Flächenkennnummer im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(1), Grundbuch-Kennnummer oder eine gleichwertige amtliche Angabe,
f)
Anzahl der Packstücke, die die Partie bilden.

(2) Die Erklärung gemäß Absatz 1 begleitet die Hopfenpartie während der gesamten Dauer der etwaigen Aufbereitungs- oder Mischungsvorgänge und in jedem Fall bis zur Erteilung der Bescheinigung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

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