Artikel 3 VO (EG) 2006/1850
Zur Zertifizierung vorgeführter Hopfen
(1) Jeder zur Zertifizierung vorgeführten Partie Hopfen muss eine schriftliche unterzeichnete Erklärung des Erzeugers mit folgenden Angaben beigefügt sein:
- a)
- Name und Anschrift des Erzeugers,
- b)
- Erntejahr,
- c)
- Sorte,
- d)
- Anbauort,
- e)
- Flächenkennnummer im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(1), Grundbuch-Kennnummer oder eine gleichwertige amtliche Angabe,
- f)
- Anzahl der Packstücke, die die Partie bilden.
(2) Die Erklärung gemäß Absatz 1 begleitet die Hopfenpartie während der gesamten Dauer der etwaigen Aufbereitungs- oder Mischungsvorgänge und in jedem Fall bis zur Erteilung der Bescheinigung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
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