Artikel 4 VO (EG) 2006/1850

Vermarktungsanforderungen

(1) Nur Hopfen, der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 und die Vermarktungsmindestanforderungen nach Anhang I der vorliegenden Verordnung erfüllt, kann zertifiziert werden.

(2) Die Einhaltung der Vermarktungsmindestanforderungen bezüglich des Feuchtigkeitsgehalts des Hopfens wird von Vertretern der zuständigen Zertifizierungsbehörde nach einer der Methoden des Anhangs II B kontrolliert.

Die Methoden nach Anhang II B Ziffer 2 müssen durch die zuständige Zertifizierungsbehörde zugelassen sein und zu Ergebnissen führen, deren Standardabweichung 2,0 nicht überschreitet. Im Streitfall erfolgt die Kontrolle jedoch nach der Methode des Anhangs II B Ziffer 1.

(3) Die Einhaltung der Vermarktungsmindestanforderungen, die nicht den Feuchtigkeitsgehalt betreffen, wird nach herrschendem Handelsbrauch kontrolliert.

Im Streitfall erfolgt die Kontrolle jedoch nach der Methode des Anhangs II C.

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