Artikel 5 VO (EG) 2006/1850

Probenahme

Im Hinblick auf die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Kontrollmethoden werden Stichproben nach der in Anhang II A beschriebenen Methode entnommen und behandelt.

Die Stichproben werden aus jeder Partie entnommen und betreffen mindestens ein Packstück von zehn und in jedem Fall mindestens zwei Packstücke ein und derselben Partie.

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