Artikel 6 VO (EG) 2006/1850
Zertifizierung
(1) Die Zertifizierung umfasst die Ausstellung der Bescheinigungen, die Kennzeichnung und die Versiegelung der Packstücke.
(2) Die Zertifizierung erfolgt vor dem ersten Inverkehrbringen und auf jeden Fall vor der Verarbeitung.
Sie erfolgt bis spätestens 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.
(3) Die Kennzeichnung wird gemäß Anhang III unter amtlicher Aufsicht nach der Versiegelung auf dem Packstück angebracht, in dem das Erzeugnis vermarktet wird.
(4) Die Zertifizierung wird beim Erzeuger oder in Zertifizierungsstellen durchgeführt.
(5) Erhält der Hopfen nach der Zertifizierung eine andere Verpackung, so wird er einem neuen Bescheinigungsverfahren unterzogen, gleichgültig ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder nicht.
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