Artikel 7 VO (EG) 2006/1850

Mischung

(1) Gemäß dieser Verordnung zertifizierter Hopfen darf nur unter amtlicher Aufsicht in Zertifizierungsstellen gemischt werden.

(2) Gemischt werden darf nur Hopfen desselben Anbaugebiets, derselben Ernte und derselben Sorte.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf jedoch für die Herstellung von Hopfenpulver und Hopfenextrakt in der Gemeinschaft erzeugter zertifizierter Hopfen derselben Ernte, der aber von verschiedenen Sorten und Anbaugebieten stammt, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält:

a)
die verwendeten Sorten, die Anbaugebiete und das Erntejahr;
b)
den Gewichtsanteil der einzelnen Sorten an der Mischung; falls zur Herstellung von Erzeugnissen, die Hopfen enthalten, Hopfenerzeugnisse in Verbindung mit Hopfenzapfen oder falls verschiedene Hopfenerzeugnisse verwendet wurden, den auf die einzelnen Sorten entfallenden Gewichtsanteil auf der Basis der Menge der Hopfenzapfen, die für die Herstellung der verwendeten Produkte notwendig waren;
c)
die Bezugsnummern der Bescheinigungen, die für den verwendeten Hopfen oder die verwendeten Hopfenerzeugnisse ausgestellt wurden.

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