Artikel 8 VO (EG) 2006/1850

Weiterverkauf

Wird Hopfen nach der Aufteilung einer zertifizierten Partie auf dem Gebiet der Gemeinschaft weiterverkauft, so muss das Erzeugnis von einer Rechnung oder einer von dem Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Bescheinigung enthält.

Außerdem muss die Rechnung oder die Geschäftsunterlage die nachstehenden aus der Bescheinigung übernommenen Angaben enthalten:

a)
Bezeichnung des Erzeugnisses,
b)
Roh- und/oder Eigengewicht,
c)
Anbauort,
d)
Erntejahr,
e)
Sorte.

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