Artikel 9 VO (EG) 2006/1850
Zertifizierung
(1) Die Zertifizierung umfasst die Ausstellung der Bescheinigungen, die Kennzeichnung und die Versiegelung der Packstücke.
(2) Die Zertifizierung erfolgt, bevor das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird.
(3) Die Kennzeichnung wird gemäß Anhang III unter amtlicher Aufsicht nach der Versiegelung auf dem Packstück angebracht, in dem das Erzeugnis vermarktet wird.
(4) Die Zertifizierung wird in Zertifizierungsstellen durchgeführt.
(5) Erhalten die Hopfenerzeugnisse nach der Zertifizierung eine andere Verpackung, so werden sie einem neuen Bescheinigungsverfahren unterzogen, gleichgültig ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder nicht.
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