Artikel 10 VO (EG) 2006/1850

Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang

(1) Aufbereiteter Hopfen, der auf Basis von in nicht aufbereitetem Zustand zertifiziertem Hopfen hergestellt wurde, kann nur dann zertifiziert werden, wenn die Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang erfolgt.

Unterabsatz 1 gilt auch für aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 4.

(2) Erfolgt die Aufbereitung des Hopfens in einer Zertifizierungsstelle, so wird

a)
die Bescheinigung erst nach der Aufbereitung ausgestellt;
b)
dem ursprünglichen nicht aufbereiteten Hopfen die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Erklärung beigefügt.

(3) Der Partie des ursprünglichen Hopfens wird vor der Aufbereitung eine Kennnummer zugeteilt. Diese Nummer muss in der Bescheinigung für den aufbereiteten Hopfen angegeben sein.

(4) Mit Ausnahme der in Anhang IV genannten Stoffe dürfen nur zertifizierter Hopfen und zertifizierte Hopfenerzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung in den geschlossenen Bearbeitungsvorgang gelangen. Sie dürfen ausschließlich in demselben Zustand wie zum Zeitpunkt der Zertifizierung eingebracht werden.

(5) Muss bei der Erzeugung von Extrakten unter Verwendung von Kohlendioxid der geschlossene Bearbeitungsvorgang aus technischen Gründen unterbrochen werden, so versiegeln die Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde augenblicklich die Verpackung, die das Zwischenerzeugnis enthält. Die Siegel dürfen erst zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Verarbeitung von den Vertretern der zuständigen Zertifizierungsbehörde entfernt werden.

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