Artikel 11 VO (EG) 2006/1850

Amtliche Aufsicht während der Herstellung von Hopfenerzeugnissen

(1) Bei der Herstellung von Hopfenerzeugnissen müssen Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde während des gesamten Verarbeitungsablaufs zugegen sein. Sie überwachen die Verarbeitung auf allen Stufen, d. h. vom Öffnen der versiegelten Packstücke mit dem zu verarbeitenden Hopfen oder Hopfenerzeugnis bis zum Verpacken, Versiegeln und Etikettieren der Hopfenerzeugnisse. Sie brauchen nicht anwesend sein, sofern durch von der zuständigen Zertifizierungsbehörde genehmigte technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass diese Verordnung eingehalten wird.

(2) Vor dem Wechsel der Charge in der Verarbeitungsanlage haben sich die Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde im Rahmen der amtlichen Aufsicht zu vergewissern, dass die Verarbeitungsanlage zumindest so weit leer gefahren wurde, dass die Bestandteile zweier verschiedener Chargen auf keinen Fall miteinander vermischt werden können.

Sofern Teile der Verarbeitungsanlage wie Misch- und Abfüllbehälter noch Hopfen, Hopfenerzeugnisse, Treber oder andere Nebenprodukte der Hopfenverarbeitung während der Verarbeitung einer anderen Hopfencharge enthalten, müssen diese Teile von der Verarbeitungsanlage durch geeignete technische Vorkehrungen unter amtlicher Aufsicht abgekoppelt werden. Sie dürfen nur unter amtlicher Aufsicht wieder an die Verarbeitungsanlage angeschlossen werden.

Zwischen der Verarbeitungsstation für konzentriertes Hopfenpulver und der für nichtkonzentriertes Hopfenpulver darf während des Betriebs einer der beiden Stationen keine Verbindung bestehen.

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