Artikel 12 VO (EG) 2006/1850

Information und Aufzeichnung

(1) Die Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen unterrichten die Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde über alle Einzelheiten der technischen Auslegung der Verarbeitungsanlage.

(2) Die Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen führen genaue Aufzeichnungen über die verarbeiteten Hopfenmengen. Für jede zu verarbeitende Hopfencharge werden das genaue Gewicht des verarbeiteten Rohstoffs und des Verarbeitungserzeugnisses aufgezeichnet.

Die Aufzeichnungen über den verarbeiteten Rohstoff müssen ferner die Bezugsnummer der jeweils verarbeiteten Hopfenpartie sowie den Namen der Hopfensorte enthalten. Wird für eine Charge mehr als eine Sorte verwendet, müssen deren Gewichtsanteile in den Aufzeichnungen enthalten sein.

Die Aufzeichnungen über das Verarbeitungserzeugnis müssen ebenfalls den Namen der Sorte enthalten oder, falls es sich bei dem verarbeiteten Produkt um ein Sortengemisch handelt, die Sortenzusammensetzung.

Die Gewichte können auf ein Kilogramm genau gerundet werden.

(3) Sobald die Verarbeitung einer Charge abgeschlossen ist, werden die Verarbeitungsmengen unter amtlicher Aufsicht aufgezeichnet und die Aufzeichnungen von Vertretern der zuständigen Zertifizierungsbehörde mit einem Sichtvermerk versehen.

Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der Verarbeitungsanlage mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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