Artikel 13 VO (EG) 2006/1850

Änderung der Verpackung

(1) Solange sie sich im Verkehr befinden, dürfen Hopfenpulver und Hopfenextrakt eine andere Verpackung mit oder ohne Verarbeitung des Erzeugnisses nur unter amtlicher Aufsicht erhalten.

(2) Erfolgt eine Änderung der Verpackung ohne Verarbeitung des Erzeugnisses, so umfasst das neue Bescheinigungsverfahren nur

a)
die Kennzeichnung der neuen Verpackung,
b)
die Eintragung dieser Kennzeichnung und der Verpackungsänderung auf der ursprünglichen Bescheinigung.

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