Artikel 14 VO (EG) 2006/1850

Mischung

(1) Die unter diese Verordnung fallenden zertifizierten Hopfenerzeugnisse dürfen nur unter amtlicher Aufsicht in den Zertifizierungsstellen gemischt werden.

(2) Für die Herstellung von Hopfenpulver und Hopfenextrakt dürfen zertifizierte Hopfenerzeugnisse aus in der Gemeinschaft erzeugtem zertifiziertem Hopfen derselben Ernte, der aber von verschiedenen Sorten oder Anbaugebieten stammt, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält:

a)
die verwendeten Sorten, die Anbaugebiete und das Erntejahr;
b)
den Gewichtsanteil der einzelnen Sorten an der Mischung; falls zur Herstellung von Erzeugnissen, die Hopfen enthalten, Hopfenerzeugnisse in Verbindung mit Hopfenzapfen oder falls verschiedene Hopfenerzeugnisse verwendet wurden, den auf die einzelnen Sorten entfallenden Gewichtsanteil auf der Basis der Menge der Hopfenzapfen, die für die Herstellung der verwendeten Produkte notwendig waren;
c)
die Bezugsnummern der Bescheinigungen, die für den verwendeten Hopfen oder die verwendeten Hopfenerzeugnisse ausgestellt wurden.

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