Artikel 15 VO (EG) 2006/1850

Weiterverkauf

Werden Hopfenerzeugnisse nach der Aufteilung einer zertifizierten Partie auf dem Gebiet der Gemeinschaft weiterverkauft, so müssen sie von einer Rechnung oder einer von dem Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Bescheinigung enthält. Außerdem muss die Geschäftsunterlage oder die Rechnung die nachstehenden aus der Bescheinigung übernommenen Angaben enthalten:

a)
Bezeichnung des Erzeugnisses,
b)
Roh- und/oder Eigengewicht,
c)
Anbauort,
d)
Erntejahr,
e)
Sorte,
f)
Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.

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