Artikel 15 VO (EG) 2006/1850
Weiterverkauf
Werden Hopfenerzeugnisse nach der Aufteilung einer zertifizierten Partie auf dem Gebiet der Gemeinschaft weiterverkauft, so müssen sie von einer Rechnung oder einer von dem Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Bescheinigung enthält. Außerdem muss die Geschäftsunterlage oder die Rechnung die nachstehenden aus der Bescheinigung übernommenen Angaben enthalten:
- a)
- Bezeichnung des Erzeugnisses,
- b)
- Roh- und/oder Eigengewicht,
- c)
- Anbauort,
- d)
- Erntejahr,
- e)
- Sorte,
- f)
- Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.