Artikel 16 VO (EG) 2006/1850

Bescheinigung

(1) Die Bescheinigung wird auf der Vermarktungsstufe erteilt, für die die Vermarktungsmindestanforderungen gelten.

(2) Bei Hopfenzapfen enthält die Bescheinigung zumindest folgende Angaben:

a)
die Warenbezeichnung,
b)
die Bezugsnummer der Bescheinigung,
c)
das Eigengewicht und/oder das Rohgewicht,
d)
das Hopfenanbaugebiet oder den Ort der Erzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005,
e)
das Erntejahr,
f)
die Sorte,
g)
die Angabe „Hopfen mit Samen” bzw. „Hopfen ohne Samen” ,
h)
mindestens einen der in Anhang V aufgeführten, von der zuständigen Zertifizierungsbehörde angebrachten Vermerke.

(3) Bei aus Hopfen hergestellten Erzeugnissen enthält die Bescheinigung neben den in Absatz 2 aufgeführten Angaben Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.

(4) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bezugsnummer der Bescheinigung setzt sich, wie in Anhang VI angegeben, aus Kennzahlen und Kennbuchstaben zur Bezeichnung der Zertifizierungsstellen, der Mitgliedstaaten, der Erntejahre und der Nämlichkeit der Partien zusammen.

Diese Bezugsnummer muss für alle Packstücke ein und derselben Partie gleich sein.

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