Artikel 17 VO (EG) 2006/1850

Angaben auf den Packstücken

Jedes Packstück weist zumindest die nachstehenden Angaben in einer der Gemeinschaftssprachen auf:

a)
die Warenbezeichnung, einschließlich der Angabe „mit Samen” bzw. „ohne Samen” , sowie „aufbereiteter Hopfen” bzw. „nicht aufbereiteter Hopfen” ;
b)
die Sorte bzw. die Sorten;
c)
die Bezugsnummer der Bescheinigung.

Die Angaben werden gut lesbar in unauslöschlichen Zeichen gleicher Größe angebracht.

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