Artikel 17 VO (EG) 2006/1850
Angaben auf den Packstücken
Jedes Packstück weist zumindest die nachstehenden Angaben in einer der Gemeinschaftssprachen auf:
- a)
- die Warenbezeichnung, einschließlich der Angabe „mit Samen” bzw. „ohne Samen” , sowie „aufbereiteter Hopfen” bzw. „nicht aufbereiteter Hopfen” ;
- b)
- die Sorte bzw. die Sorten;
- c)
- die Bezugsnummer der Bescheinigung.
Die Angaben werden gut lesbar in unauslöschlichen Zeichen gleicher Größe angebracht.
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