Artikel 23 EuMahnVO (VO (EG) 2006/1896)

Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners

a)
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,

oder

b)
die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen,

oder

c)
unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.