Artikel 24 EuMahnVO (VO (EG) 2006/1896)
Rechtliche Vertretung
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend
- a)
- für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls,
- b)
- für den Antragsgegner bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl.
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