Artikel 55 VO (EG) 2006/1901

Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Die Agentur umfasst:

a)
den Ausschuss für Humanarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Humanarzneimitteln ausarbeitet;
b)
den Ausschuss für Tierarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Tierarzneimitteln ausarbeitet;
c)
den Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden;
d)
den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel;
e)
den Pädiatrieausschuss;
f)
ein Sekretariat, das die Ausschüsse in technischer, wissenschaftlicher und administrativer Hinsicht unterstützt und ihre Arbeit angemessen koordiniert;
g)
einen Verwaltungsdirektor, der die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
h)
einen Verwaltungsrat, der die in den Artikeln 65, 66 und 67 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

2.
In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

t)
Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel(*).

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 73a

Gegen Entscheidungen der Agentur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 230 des Vertrags erhoben werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.