Artikel 55 VO (EG) 2006/1901
Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Agentur umfasst:
- a)
- den Ausschuss für Humanarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Humanarzneimitteln ausarbeitet;
- b)
- den Ausschuss für Tierarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Tierarzneimitteln ausarbeitet;
- c)
- den Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden;
- d)
- den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel;
- e)
- den Pädiatrieausschuss;
- f)
- ein Sekretariat, das die Ausschüsse in technischer, wissenschaftlicher und administrativer Hinsicht unterstützt und ihre Arbeit angemessen koordiniert;
- g)
- einen Verwaltungsdirektor, der die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
- h)
- einen Verwaltungsrat, der die in den Artikeln 65, 66 und 67 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
- 2.
-
In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
- t)
- Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel(*).
- 3.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 73a
Gegen Entscheidungen der Agentur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 230 des Vertrags erhoben werden.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.