Artikel 2 VO (EG) 2006/197

Abholung/Sammlung und Beförderung

Die Mitgliedstaaten können die Abholung/Sammlung und Beförderung ehemaliger Lebensmittel zulassen, sofern die Person, die die ehemaligen Lebensmittel versendet oder befördert,

a)
sicherstellt, dass die ehemaligen Lebensmittel zu einer Anlage oder einer anderen Stelle versendet und befördert werden, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist, oder an eine Anlage oder sonstige Stelle oder Deponie gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und
b)
Aufzeichnungen über Sendungen ab dem Datum der Versendung oder der Beförderung zu deren Nachweis mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt und sie der zuständigen Behörde auf Nachfrage zur Verfügung stellt.

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