Artikel 2 VO (EG) 2006/197
Abholung/Sammlung und Beförderung
Die Mitgliedstaaten können die Abholung/Sammlung und Beförderung ehemaliger Lebensmittel zulassen, sofern die Person, die die ehemaligen Lebensmittel versendet oder befördert,
- a)
- sicherstellt, dass die ehemaligen Lebensmittel zu einer Anlage oder einer anderen Stelle versendet und befördert werden, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist, oder an eine Anlage oder sonstige Stelle oder Deponie gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und
- b)
- Aufzeichnungen über Sendungen ab dem Datum der Versendung oder der Beförderung zu deren Nachweis mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt und sie der zuständigen Behörde auf Nachfrage zur Verfügung stellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.