Artikel 3 VO (EG) 2006/197

Behandlung, Verwendung und Beseitigung

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass ehemalige Lebensmittel

a)
als Abfall durch Vergraben in einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie beseitigt werden;
b)
in alternativen Systemen behandelt werden, die unter der Bedingung zugelassen sind, dass sie das Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier auf ein Minimum reduzieren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
Das verbleibende Material wird zur Beseitigung in eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage gemäß der Richtlinie 2000/76/EG(1) oder zur Deponierung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG verbracht und
ii)
es wird nicht als Futtermittel-Ausgangserzeugnis, als organisches Düngemittel oder als Bodenverbesserungsmittel verwendet

oder

c)
ohne weitere Behandlung in Futtermitteln oder für andere Zwecke verwendet werden, sofern

i)
solche ehemaligen Lebensmittel nicht in Kontakt mit Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind und die zuständige Behörde überzeugt ist, dass eine derartige Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und
ii)
bei der Verwendung in Futtermitteln diese Verwendung unbeschadet der Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfolgt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

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