Artikel 23 VO (EG) 2006/1987
Anforderung an die Eingabe einer Ausschreibung
1. Eine Ausschreibung darf ohne die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d, k und l nicht eingegeben werden.
2. Zudem sind alle übrigen in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Angaben, soweit verfügbar, einzugeben.
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