Artikel 23 VO (EG) 2006/1987

Anforderung an die Eingabe einer Ausschreibung

1. Eine Ausschreibung darf ohne die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d, k und l nicht eingegeben werden.

2. Zudem sind alle übrigen in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Angaben, soweit verfügbar, einzugeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.