Artikel 25 VO (EG) 2006/1987
Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießen
1. Eine Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(1), genießt, muss mit den Regelungen, die zur Umsetzung jener Richtlinie erlassen wurden, vereinbar sein.
2. Im Falle eines Treffers bei einer Ausschreibung nach Artikel 24 betreffend einen Drittstaatsangehörigen, der das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießt, konsultiert der die Ausschreibung vollziehende Mitgliedstaat sofort über sein SIRENE-Büro und nach Maßgabe des SIRENE-Handbuchs den ausschreibenden Mitgliedstaat, um unverzüglich über die zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
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