Artikel 55 VO (EG) 2006/1987

Inkrafttreten, Anwendbarkeit und Migration

1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Sie gilt für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab den vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder des Rates, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festzusetzenden Zeitpunkten.

3. Die Zeitpunkte nach Absatz 2 werden festgesetzt, nachdem

a)
die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden,
b)
alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen, der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen getroffen haben,
c)
die Kommission erklärt hat, dass ein umfassender Test des SIS II, den die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten durchführt, erfolgreich abgeschlossen wurde, und die Vorbereitungsgremien des Rates das vorgeschlagene Testergebnis validiert und bestätigt haben, dass das Leistungsniveau des SIS II zumindest dem mit dem SIS 1+ erreichten Niveau entspricht,
d)
die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des zentralen SIS II an die N. SIS II der betroffenen Mitgliedstaaten getroffen hat.

4. Die Kommission setzt das Europäische Parlament von den Ergebnissen der nach Absatz 3 Buchstabe c durchgeführten Tests in Kenntnis.

5. Jeder nach Absatz 2 gefasste Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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