Artikel 3 VO (EG) 2006/217

Die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 umfassen Folgendes:

a)
Arten und Sorten, insbesondere die Merkmale im Hinblick auf Anbau und Verwendung;
b)
die erwartete Mindestkeimfähigkeit;
c)
die betreffenden Mengen;
d)
Unterlagen, die die Gründe für den Antrag darlegen;
e)
den geplanten Vermarktungsbereich, wobei die Regionen des antragstellenden Mitgliedstaats anzugeben sind, die von den Versorgungsschwierigkeiten mit Saatgut betroffen sind;
f)
den für die Ermächtigung beantragten Anwendungszeitraum.

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