Artikel 4 VO (EG) 2006/217

Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien sollte das amtliche Etikett den Vermerk tragen, dass das betreffende Saatgut weniger strengen als den in diesen Richtlinien festgelegten Anforderungen entspricht, sowie Einzelheiten über die Mindestkeimfähigkeit des Saatguts bieten.

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