Artikel 4 VO (EG) 2006/219

Einreichung der Lizenzanträge

(1) Einen Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen können die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten stellen, die im Jahr 2005 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt haben.

(2) Die Mengen, die jeder Marktbeteiligte beantragen kann, dürfen 40 % der Mengen von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten nicht überschreiten, die er im Jahr 2005 in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt hat.

(3) Die Lizenzanträge werden von den einzelnen Marktbeteiligten am 15. und 16. Februar 2006 bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingereicht, der im Jahr 2005 die Einfuhrlizenzen für die in Absatz 2 genannten Mengen erteilt hat.

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sind im Anhang aufgeführt. Die Angaben werden von der Kommission auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten geändert.

(4) Den Lizenzanträgen sind eine Kopie des bzw. der im Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verwendeten und entsprechend abgeschriebenen Lizenz(en) sowie der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) beizufügen. Diese Sicherheit beläuft sich auf 150 EUR je Tonne.

(5) Lizenzanträge, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, sind nicht zulässig.

(6) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 den Vermerk „Lizenz-Verordnung (EG) Nr. 219/2006 — Kapitel II” .

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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