Artikel 5 VO (EG) 2006/219

Erteilung der Lizenzen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 21. Februar 2006 die Gesamtmengen mit, für die zulässige Lizenzanträge gestellt wurden.

(2) Überschreiten die beantragten Mengen die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Menge, so setzt die Kommission spätestens am 24. Februar 2006 einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf alle Lizenzanträge anzuwenden ist.

(3) Die zuständigen Stellen erteilen die Einfuhrlizenzen ab dem 27. Februar 2006 und wenden dabei gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten an.

(4) Wird bei Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten die Lizenz für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 4 für die nicht zugeteilte Menge unverzüglich freigegeben.

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