Artikel 6 VO (EG) 2006/219

Gültigkeitsdauer der Lizenzen und Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1) Die nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Einfuhrlizenzen sind vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 gültig.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgende Angaben mit:

a)
von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 spätestens am 15. jedes Monats die Mengen der im Vormonat zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen;
b)
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 werden durch das von der Kommission vorgegebene EDV-System übermittelt.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 28 April 2006 die Marktbeteiligten mit, die im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 tätig sind.

Die Kommission kann diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

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