Artikel 6 a VO (EG) 2006/219

Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr

(1) Die Zollstellen, bei denen die Einfuhranmeldungen für die Abfertigung von Bananen zum freien Verkehr hinterlegt werden,

a)
bewahren eine Kopie jeder Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Annahme einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr abgeschrieben wurde, und
b)
übermitteln jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie jeder abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stellen ihres Mitgliedstaats.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Stellen übermitteln den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die diese Dokumente ausgestellt haben, jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine Kopie der eingegangenen Lizenzen und Teillizenzen.

(3) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Lizenz, der Teillizenz, der Eintragungen oder der Sichtvermerke auf den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Eigenschaft der Marktbeteiligten, die die Förmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr erledigen oder für deren Rechnung diese Förmlichkeiten erledigt werden, oder besteht der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, so unterrichten die Zollstellen, bei denen die Dokumente vorgelegt wurden, unverzüglich die zuständigen Stellen ihres Mitgliedstaats. Letztere leiten diese Informationen zur eingehenden Überprüfung unverzüglich an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die die Dokumente ausgestellt haben, und an die Kommission weiter.

(4) Auf Grundlage der nach den Absätzen 1, 2 und 3 eingegangenen Mitteilungen führen die im Anhang aufgeführten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die zusätzlichen Kontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Zollkontingents und insbesondere die Überprüfung der im Rahmen dieser Regelung eingeführten Mengen zu gewährleisten, in erster Linie durch einen genauen Abgleich zwischen den erteilten und den verwendeten Lizenzen und Teillizenzen. Dabei überprüfen sie insbesondere die Echtheit und Konformität der Dokumente und deren Verwendung durch die Marktbeteiligten.

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