Artikel 11 VO (EG) 2006/247

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den auf deren Grundlage getroffenen Maßnahmen kohärent sein.

(2) Insbesondere muss die Kohärenz zwischen den im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen und den Maßnahmen gewährleistet werden, die aufgrund anderer Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik — insbesondere der gemeinsamen Marktorganisationen, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Qualität der Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Umweltschutzes — durchgeführt werden.

Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung zu den nachstehenden Zwecken finanziert werden:

a)
als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor;
b)
als Unterstützung für Forschungsprojekte, für Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder für Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen;
c)
als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(2) fallen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

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