Artikel 12 VO (EG) 2006/247

Inhalt der gemeinschaftlichen Förderprogramme

Ein gemeinschaftliches Förderprogramm umfasst folgende Bestandteile:

a)
eine quantifizierte Beschreibung der Lage der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Erzeugung, in der die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt sind und die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale, die mobilisierten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden;
b)
eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, die ausgewählten Schwerpunkte und quantifizierten Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, einschließlich in Bezug auf die Beschäftigung;
c)
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen zur Durchführung des Programms, sowie gegebenenfalls Angaben zum Bedarf an Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Maßnahmen;
d)
einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel;
e)
eine Begründung der Vereinbarkeit und der Kohärenz der verschiedenen Programmmaßnahmen sowie die Festlegung der quantifizierten Kriterien und Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;
f)
Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Programme gewährleisten sollen, einschließlich in Bezug auf Publizität, Begleitung und Bewertung sowie die Festlegung von quantifizierten Indikatoren für die Bewertung des Programms;
g)
die Benennung der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen, die Benennung — auf den geeigneten Ebenen — der mitbeteiligten Behörden und Einrichtungen und der sozioökonomischen Partner sowie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen.

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