Artikel 14 VO (EG) 2006/247

Bildzeichen

(1) Es wird ein Bildzeichen geschaffen, mit dem der Bekanntheitsgrad und der Absatz unbearbeiteter oder verarbeiteter, für die Regionen in äußerster Randlage typischer landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse gesteigert werden sollen.

(2) Die Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens gemäß Absatz 1 werden von den betreffenden Berufsverbänden vorgeschlagen. Die nationalen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge zur Genehmigung vor.

Die Verwendung des Bildzeichens wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen nationalen Behörden anerkannten Einrichtung überwacht.

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