Artikel 15 VO (EG) 2006/247

Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Ungeachtet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist der Gesamtwert der Beihilfe für die Regionen in äußerster Randlage für Investitionen, die insbesondere der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf eine nachhaltige Landwirtschaft dienen und die in Betrieben von geringer Größe getätigt werden, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1) festzulegen sind, auf höchstens 75 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens begrenzt.

(2) Ungeachtet des Artikels 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist der Gesamtwert der Beihilfe für die Regionen in äußerster Randlage für Investitionen in Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend örtlicher Erzeugung und aus Sektoren, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, verarbeiten und vermarkten, auf höchstens 65 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens begrenzt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen ist der Gesamtwert der Beihilfe unter denselben Bedingungen auf höchstens 75 % begrenzt.

(3) Die Einschränkung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder und bewaldete Flächen auf dem Gebiet der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras.

(4) Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge im Sinne des Anhangs der genannten Verordnung für Maßnahmen zum Schutz der Seen auf den Azoren und zur Erhaltung der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, insbesondere zur Erhaltung der tragenden Steinmauern für den Terrassenanbau, auf Madeira bis auf das Doppelte angehoben werden.

(5) Die gemäß dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden gegebenenfalls im Rahmen der für diese Regionen aufgestellten Programme gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 beschrieben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

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