Artikel 16 VO (EG) 2006/247

Staatliche Beihilfen

(1) Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse, auf die die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung der gemeinschaftlichen Förderprogramme gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung gewähren. In diesem Fall muss die staatliche Beihilfe als Bestandteil dieser Programme im Einklang mit dieser Verordnung vom Mitgliedstaat notifiziert und von der Kommission genehmigt werden. Die notifizierte Beihilfe wird als im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags notifiziert betrachtet.

(3) Frankreich kann für den Zuckersektor in den französischen Regionen in äußerster Randlage im Wirtschaftsjahr 2005/2006 staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 60 Mio. EUR und in den Wirtschaftsjahren ab 2006/2007 bis zu 90 Mio. EUR gewähren.

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten nicht für die in diesem Absatz genannten Beihilfen.

Frankreich teilt der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(1) sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006(2) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach Titel III Absatz 3 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 17 und 21 der voliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.