Artikel 17 VO (EG) 2006/247

Pflanzenschutzprogramme

(1) Frankreich und Portugal legen der Kommission Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements bzw. auf den Azoren und Madeira vor. In den Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Programme gemäß Absatz 1 auf der Grundlage einer technischen Analyse der Situation in der jeweiligen Region.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 und der Beihilfebetrag werden nach dem in Artikel 26 Absätze 1 und 3 genannten Verfahren festgesetzt. Die für die Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen werden nach demselben Verfahren festgelegt.

Diese Beteiligung kann sich auf bis zu 60 % der zuschussfähigen Ausgaben in den französischen überseeischen Departements und auf bis zu 75 % der zuschussfähigen Ausgaben auf den Azoren und Madeira belaufen. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der von den französischen und portugiesischen Behörden vorgelegten Unterlagen. Falls nötig, kann die Kommission Untersuchungen einleiten und von den Sachverständigen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1) vornehmen lassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).

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