Artikel 18 VO (EG) 2006/247

Wein

(1) Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103v, 103w, 103x und 182a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden auf die Azoren und Madeira keine Anwendung.

(2) Ungeachtet des Artikels 120a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist (Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont), für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in Verkehr gebracht werden darf.

Portugal sorgt — gegebenenfalls unter Rückgriff auf die in Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Unterstützung — dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen schrittweise entfernt werden.

(3) Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103v, 103w und 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden auf die Kanarischen Inseln keine Anwendung.

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